Art. 95 [Oberste Gerichtshöfe des Bundes; Gemeinsamer Senat]
(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der
Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste
Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den
Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das
jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem
Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen
Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die
vom Bundestage gewählt werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer
Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
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