Art. 95 [Oberste Gerichtshöfe des Bundes; Gemeinsamer Senat]

(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der  Verwaltungs-,  der  Finanz-,  der
Arbeits-  und  der  Sozialgerichtsbarkeit  errichtet  der  Bund  als oberste
Gerichtshöfe  den  Bundesgerichtshof,  das   Bundesverwaltungsgericht,   den
Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.

(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet  der  für  das
jeweilige   Sachgebiet   zuständige   Bundesminister   gemeinsam  mit  einem
Richterwahlausschuß, der aus den für das  jeweilige  Sachgebiet  zuständigen
Ministern  der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die
vom Bundestage gewählt werden.

(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist  ein  Gemeinsamer
Senat  der  in  Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.



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